§ 1 Fahrzeugübergabe
Der Mieter Benutzer hat das Fahrzeug mit allem Zubehör und vollem Kraftstofftank in einwandfreiem und unbeschädigtem Zustand nebst Fahrzeugpapiere übernommen. Beschädigungen bei der Übergabe:
§ 2 Nutzung
Die Vermietung Überlassung erfolgt an den Mieter/Benutzer bzw. den Vertragsunterzeichner persönlich. Die Nutzung des Fahrzeuges unterliegt den Regeln der Verkehrsordnung der BRD und darf nicht anderweitig genutzt werden. Der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters bedürfen: - Die Überlassung des Fahrzeuges an Dritte - Fahrten außerhalb des Gebietes der BRD. In keinem Falle gestattet ist eine Verwendung des Fahrzeuges:zur Vermietung an Dritte
zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen oder zu Testzwecken
zur Beförderung gefährlicher Güter
zu Fahrten außerhalb Europas (kein Versicherungsschutz)
das fahren im Wald und auf dem Feld ist Verboten
§ 3 Obhutspflicht
Der Mieter Benutzer hat das Fahrzeug sorgsam und pfleglich zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen
Vorschriften und technischen Regeln einschließlich der Wartungsfristen zu beachten. Der Mieter/Benutzer haftet für den über
den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehenden Verschleiß.
§ 4 Verhalten im Schadensfall
Nach einem Schadensfall (Unfall. Diebstahl, sonstige Beschädigung oder Defekt verpflichtet sich der Mieter/Benutzer, den Vermieter
unverzüglich und umfassend zu unterrichten Zusätzlich gilt.
Bei Unfällen hat der Bericht insbesondere Namen und Anschrift sämtlicher beteiligter Personen
und etwaiger Zeugen sowie Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge zu enthalten. Der Mieter/ Benutzer hat eine
polizeiliche Aufnahme des Unfalles zu veranlassen. Er ist nicht befugt irgendwelche Anerkenntnisse zu
Schuldfragen abzugeben.
Bei Diebstahl oder sonstigen Beschädigungen des Fahrzeuges sind unmittelbar alle erforderlichen polizeilichen
Feststellungen vom Mieter/Benutzer zu veranlassen
Ist das Fahrzeug defekt, erfolgt die Reparatur in Absprache mit dem Vermieter. Die Wahl der Reparaturwerkstatt
trifft der Vermieter , der wahlweise berechtigt ist, ein Ersatzfahrzeug zu stellen.
§ 5 Rückgabe
Der Mieter/Benutzer hat das Fahrzeug zum vereinbarten Ende der Mietzeit im selben Zustand wie bei Übernahme einschließlich
sämtlichem Zubehör und Fahrzeugpapiere am Ort der Übernahme zurückzugeben.. Es wird ausdrücklich klargestellt, daß der
Gesamte Kraftstoffverbrauch zu l asten des Mieters/Benutzers geht.
§ 6 Zahlungsweise
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgeldes, zuzüglich einer
Kaution verlangen Der Rest ist bei Rückgabe des Fahrzeuges in bar zu entrichten oder mit der Kaution zu verrechnen.
§ 7 Haftung des Vermieters
Der Vermieter und dessen Erfüllungsgehilfen haftet , abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten für
grobes Verschulden (d.h. nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).
Darüber hinaus haftet er nur soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeug - Haftpflicht - Versicherung im Rahmen der allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) abgedeckt ist. Für bei der Übergabe nicht offensichtlich vorhandene Fehler
oder Störungen des Fahrzeuges und hieraus etwa entstehende Verluste oder Schäden haftet der Vermieter gleichfalls nur bei grobem
Verschulden.
§ 8 Haftung des Mieters
Benutzer haftet für alle Park- und Verkehrsübertretungen.
Der Mieter Benutzer haftet für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat oder der Schaden durch Alkohol - oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Hat der Mieter/Benutzer
Unfallflucht begangen oder seine Pflicht gemäß obiger Ziffer 4 diese Bedingungen verletzt so haftet er ebenfalls uneingeschränkt.
Dies gilt nicht, soweit die Verletzung keinen Einfluß auf die Feststellung des Schadenstalles hat.
Der Mieter Benutzer haftet im übrigen für alle Schäden, die bei nicht vertragsgemäßer Nutzung gemäß obiger Ziffern 2 und 3
entstehen. Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
§ 9 Verjährung
Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Fahrzeuges beginnt, wenn gegen
den Mieter Benutzer ein Bußgeldverfahren oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, mit der Gewährung von
Akteneinsicht für den Vermieter. Spätestens aber 6 Monate nach Übergabe des Fahrzeuges.
§ 10 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters